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   VG Ansbach, 15.10.2020 - AN 17 S 20.01593   

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https://dejure.org/2020,39356
VG Ansbach, 15.10.2020 - AN 17 S 20.01593 (https://dejure.org/2020,39356)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.10.2020 - AN 17 S 20.01593 (https://dejure.org/2020,39356)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - AN 17 S 20.01593 (https://dejure.org/2020,39356)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690

    Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung in

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2020 - AN 17 S 20.01593
    Auf die Verzichtserklärung vom 29. Juni 2020 wurde hingewiesen, ebenso auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2019 (15 ZB 18.690).

    Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spieloder Sexualtriebs einer bestimmten, auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690- juris Rn.22).

    Dies animiert nämlich zum längeren Aufenthalt im Lokal und rechtfertigt deshalb auch ohne sonstige Anreize die Einstufung als Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn.22 m.w.N.).

    Auf die Größe des Betriebs kommt es dabei nicht wesentlich an (BayVGH,, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 23).

  • VG Ansbach, 03.07.2019 - AN 9 K 18.00318

    Erfolglose Klage gegen die Nutzungsuntersagung eines nicht genehmigten Wettbüros

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2020 - AN 17 S 20.01593
    Auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Juli 2019 (AN 9 K 18.00318, AN 9 K 18.00650) wurde verwiesen.

    Schließt der Bebauungsplan die Zulässigkeit aus und ist damit eine Genehmigung nur unter Erteilung einer Befreiung möglich, liegt offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht vor (VG Ansbach, U.v. 3.7.2019 - AN 9 K 18.00318, AN 9 K 18.00650 - juris Rn. 49).

    Auch die Frage, ob ein entgegenstehender Bebauungsplan wirksam oder wegen Rechtsfehler nichtig oder aufgrund zwischenzeitlicher anderer Entwicklung des Gebiets funktionslos geworden ist, ist ggf. erst im Baugenehmigungsverfahren zu beantworten und nicht im Rahmen der Nutzungsuntersagung (VG Ansbach, U.v. 3.7.2019 - AN 9 K 18.00318, AN 9 K 18.00650 - juris Rn. 50).

  • VGH Bayern, 24.04.2013 - 22 CS 13.590

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage zum Lagern und Behandeln von

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2020 - AN 17 S 20.01593
    Einer Fristsetzung bedarf es für die Erfüllung einer reinen Unterlassungspflicht, wie sie hier vorliegt, nicht (BayVGH, B.v. 24.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 16.02.2015 - 1 B 13.648

    Nutzungsuntersagung gegen Mieter von Räumlichkeiten in einem Gewerbebau

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2020 - AN 17 S 20.01593
    Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber dann nicht untersagt werden, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 22, B.v. 4.8.2004 - 15 CS 04.2648 - BayVBl. 2005, 369).
  • VGH Bayern, 04.08.2004 - 15 CS 04.1648

    Zulässigkeit einer Beseitigungsanordnung im Sinne der Bayrischen Bauordnung

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2020 - AN 17 S 20.01593
    Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber dann nicht untersagt werden, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 22, B.v. 4.8.2004 - 15 CS 04.2648 - BayVBl. 2005, 369).
  • VG Ansbach, 16.12.2021 - AN 17 K 20.01567 AN 17 K 20.01568 AN 17 K 20.01573 AN 17 K 20.02784

    Erfolglose Anfechtungsklage gegen eine verfügte Nutzungsuntersagung von Räumen

    Im Rahmen der parallelen Eilverfahren (AN 17 S 20.01593 und AN 17 S 20.01594) wurde ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens derzeit eine Tagesgaststätte genehmigt sei (Genehmigung vom 25.11.2019).

    Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Nutzungsuntersagung von 21. Juli 2020 (AN 17 S 20.01593) und die erneute Zwangsgeldandrohung vom 3. August 2020 (AN 17 S 20.01594) lehnte das Verwaltungsgerichts Ansbach mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten einschließlich der Baugenehmigungsakte für die Vorgängernutzung als Tagesgaststätte und den Bebauungsplan A -6-84 mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und den Gerichtsakten AN 17 K 20.01567, AN 17 K 20.01568, AN 17 K 20.01573, AN 17 K 20.02784, AN 17 S 20.01593 und 17 S 20.01594 Bezug genommen.

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